Nach der ab kommenden Montag, 02.11.2020, geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes NRW (s. Anlage) sind im November Gesellschaftsjagden auf Niederwild nicht mehr erlaubt.
Gemäß § 17 a Absatz 1 Landesjagdgesetz NRW handelt es sich um eine Gesellschaftsjagd, wenn mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken. Eine Gesellschaftsjagd gilt grundsätzlich als Veranstaltung im Sinne der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Nach § 13 Absatz 1 der Corona-Schutzverordnung sind alle Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 30.11.2020 untersagt. Ausgenommen sind lediglich Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenbekämpfung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind.